Beitragsordnung der Fussballabteitlung
| 1. | Mitgliedsbeitrag (Beitragsstafflung) |
| (Beschlossen in der Generalversamlung vom 02.03.2001mit Gültigkeit ab den 01.01.2002) |
| Erwachsene | Monatlich | 3.50 Euro | |
| Jugendliche (bis 18 Jahre) | Monatlich | 2,25 Euro | |
| Kinder (bis 14 Jahre) | Monatlich | 1,75 Euro | |
| Familienbeitrag (Eltern und deren Kinder bis 18 Jahre) |
Monatlich |
10,00 Euro |
| Bei Mitgliedschaft in weiteren Sparten (z.B. Turnen, Tennis, Leichtatletik usw...) fällt zusätzlich ein weiterer Betrag in höhe von nur 50% des jeweiligen Mitgliedbeitrages an (Spartenbeitrag). |
| 2. | Zusatzbeitrag (Gültig ab 01.01.2002) |
| Die einzelne Abteilung des Sportvereins kann im Rahmen ihrer Ordnungen Zusatzbeiträge festsetzen. Die Zusatzbeiträge sind zusammen mit dem jeweiligen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Folgende Zusatzbeiträge sind zur Zeit gültig: |
| Erwachsene | Monatlich | 2.00 Euro | |
| Jugendliche (bis 18 Jahre) | Monatlich | 0,50 Euro | |
| Kinder (bis 14 Jahre) | Monatlich | 0,35 Euro |
| Eine Aufnahmegebühr wird vom Verein nicht erhoben. Die Abteilungen können jedoch eine Aufnahmegebühr im Rahmen ihrer Ordnung festsetzen. |
| 3. | Beitragsfälligkeit / Beitragsanpassung |
| Die Beiträge werden nachträglich halbjährlich zum 10. März und zum 10. September eines Jahres fällig. Die Zahlung des halbjährlichen Beitrages erfolgt grundsätzlich mittels Einzug durch Lastschrift Eventuell anfallende Rückgabegebühren der Banken wegen Nichteinlösung der Beitragsbelastungen hat das Mitglied zu tragen. Bei Zahlung der Mitgliederbeiträge mittels Rechnungwird für jede Beitragerhebung zusätzlich eine gesonderte Verwaltungsgebühr von 2,50 € berechnet. Neu eingetretene Mitglieder werden, sofern nicht anders vereinbart, mit dem auf das Datum des Beitritts folgenen Monats beitragspflichtig. Beitragerhebungen wegen Erreichen der Altersgrenze (14 bzw. 18 Jahre) werden halbjährlich nachträglich vorgenommen. Mitglieder, die im ersten Halbjahr des 14. bzw. 18. Lebensjahr vollenden, werden ab dem 01.07. des Jahres mit dem erhöhten Beitrag belastet. Fällt der Geburtstag in das zweite Halbjahr, erfolgt die Beitragsanpassung ab dem 01.01. des Folgejahres. |
| 4. | Beitragsbefreiung |
| Von Ehrenmitglieder wird kein Beitrag erhoben |
| 5. | Kündigung der Mitgliedschaft |
| Die Kündigung der Mitgliedschaft ist nur zum Ende eines noch nicht abgelaufenen Kalenderhalbjahres (30.06. bzw. 31.12. eines Jahres) zulässig Sie ist schriftlich an den Geschäftsführenden Vorstand des Sportvereins zu richten. Bei noch nicht volljährigen Mitglieder ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich |